Wesentliche Regelungen im Einwegkunststofffondsgesetz („EWKFondsG“)
- Welche Hersteller sind vom EWKFondsG betroffen?
- Welche Einweg-Kunststoffverpackungen fallen unter das EWKFondsG?
- Wann und mit welchen Angaben muss man sich registrieren?
- Welche Pflichten sind nach der Registrierung zu erfüllen?
Welche Hersteller sind vom EWKFondsG betroffen?
Die Herstellerdefinition nach § 3 Nr. 3 a) EWKFondsG betrifft den Fall, dass eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die in Deutschland niedergelassen ist als Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 EWKFondsG erstmals gewerbsmäßig auf dem Markt bereitstellt. Es kommt in Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben für den Herstellerbegriff dieses Gesetzes damit nicht darauf an, ob die Ware befüllt oder unbefüllt (Ausnahme dabei bilden lediglich Tüten und Folienverpackungen) bereitgestellt wird.
Mit Hinweis darauf, dass es sich bei den Entscheidungen immer um Einzelfallentscheidungen handelt, wird in den Fällen, in denen bestimmte Einwegkunststoffprodukte aus dem Ausland importiert, vom Importeur jedoch nicht auf dem deutschen Markt in Verkehr gebracht, sondern wieder ins Ausland abgegeben werden, kein erstmaliges Inverkehrbringen auf dem deutschen Markt angenommen (Vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 3 a) EWKFondsG). Eine Weitergabe in Deutschland an Dritte von einem hier ansässigen Produzenten stellt jedoch bereits eine erstmalige Bereitstellung dar, unabhängig davon, welchen Handelsweg der Dritte sodann einschlägt; also auch unabhängig davon, ob dieser das Einwegkunststoffprodukt exportiert. Dies gilt auch, wenn Eigenmarkenprodukte für einen Dritten produziert werden.
Hersteller sind gemäß § 3 Nr. 3 b) EWKFondsG auch ausländische Unternehmen, die keine Niederlassung in Deutschland haben und ausschließlich vom Ausland aus auf dem deutschen Markt agieren, also wenn betroffene Einwegkunststoffprodukte gewerbsmäßig per Fernkommunikationsmittel bspw. online im Geltungsbereich des EWKFondsG an private oder gewerbliche Endnutzende verkauft werden. Endnutzende sind diejenigen, denen das Produkt entweder als Verbraucher außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als professionelle Nutzer im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bereitgestellt wird.
Welche Einweg-Kunststoffverpackungen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)?
- Lebensmittelbehälter, das heißt Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können.
Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. - aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden, und
b) keiner weiteren Zubereitung bedarf; - Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff;
- Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
- Leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
- Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
- Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
- Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.
Feuerwerkskörper im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes sind ab 01.01.2026 in der Liste der Einwegkunststoffprodukte (Anlage 1 EWKFondsG) zu finden.
Müllbeutel sowie Frühstücks- oder Frischhaltebeutel sind keine „Tragetaschen“ im Sinne von Nr. 5 der Anlage 1 zum EWKFondsG und fallen nicht in den Anwendungsbereich des EWKFondsG.
Obwohl in der EWKRL nicht ausdrücklich erwähnt, erfüllen Feuchttücher, die ausschließlich für die gewerbliche Verwendung konzipiert, entwickelt und auf den Markt gebracht werden, wie z.B. medizinische Tücher oder Tücher für die Krankenpflege, nicht das Kriterium der Körper- oder Haushaltspflege. Daher wird davon ausgegangen, dass diese Produkte nicht in den Geltungsbereich des EWKFondsG fallen.
Wann und mit welchen Angaben muss man sich registrieren?
Für Hersteller, die ihre Tätigkeit erstmals nach dem 01. Januar 2024 aufnehmen, besteht gesetzlich eine umgehende Registrierungspflicht. Für Hersteller, die bereits vor dem 01. Januar 2024 auf dem deutschen Markt tätig waren, ist die Registrierungsfrist bereits abgelaufen. Die Registrierung ist umgehend nachzuholen.
Die Abgabenpflicht für Mengenmeldungen (§11 EWKFondsG) besteht für die Kalenderjahre ab 2024 von Gesetzes wegen unabhängig davon, ob und wann die Registrierung erfolgt.
Für die Accounterstellung auf DIVID benötigen Sie ein Elster-Organisationszertifikat. Die aus dem ELSTER-Unternehmenskonto übermittelten Daten können in ELSTER bearbeitet werden und später per Mausklick in DIVID übernommen werden. Weitere fehlende Informationen können per Import aus dem Verpackungsregister LUCID oder manuell ergänzt werden. Sobald die Registrierung erfolgreich beendet ist, wird der Registrierungsantrag an das Umweltbundesamt übermittelt. Der Registrierungsbescheid wird unverzüglich per E-Mail versandt und im DIVID-Dashboard hinterlegt.
Die Registrierung und die Veröffentlichung beziehen sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die Markennamen des vom Hersteller erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffproduktes.
Für die Registrierung ist die Angabe folgender Registrierungs- bzw. Stammdaten erforderlich:
- Name und Anschrift des Herstellers (wird auf DIVID veröffentlicht*)
- Ggf. Name und Anschrift des Bevollmächtigten (wird auf DIVID veröffentlicht*) sowie Beauftragung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Europäische oder nationale Steuernummer (wird auf DIVID veröffentlicht*)
- Markennamen, unter dem die Einwegkunststoffprodukte auf dem Markt bereitgestellt oder verkauft werden (wird auf DIVID veröffentlicht*)
- Arten der erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 (wird auf DIVID veröffentlicht*)
- Kontaktdaten des Herstellers (Telefonnummer, Postleitzahl) (wird auf DIVID veröffentlicht*)
- Angabe einer vertretungsberechtigten Person
- nationale Kennnummer (beispielsweise: Handelsregister-Nr.) und E-Mail-Adresse des Herstellers und bei einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen
* Das Umweltbundesamt veröffentlicht gemäß seinem gesetzlichen Auftrag eine Liste der registrierten Hersteller samt bestimmter Herstellerangaben sowie der Markennamen und Produktkategorien im Herstellerregister. Die Veröffentlichung der registrierten Hersteller soll es jedermann ermöglichen, nach bestimmten Herstellern und Markennamen zu suchen und somit zu überprüfen, ob Hersteller ihrer Registrierungspflicht nachkommen.
Welche Pflichten sind nach der Registrierung zu erfüllen?
Hersteller haben ab 2025 jährlich bis zum 15. Mai dem Umweltbundesamt die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Einwegkunststoffprodukte nach Anlage 1 gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 EWKFondsG elektronisch über die EWKFonds-Plattform DIVID zu melden.
Einwegkunststoffprodukte sind aufgeschlüsselt nach jeweiliger Art und Masse, in Kilogramm, zu melden.
Die Meldung bedarf grundsätzlich der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen im Sinne von § 3 Absatz 15 des Verpackungsgesetzes oder einen nach § 27 Absatz 2 des Verpackungsgesetzes registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer. Es wird dazu vom Umweltbundesamt im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt erstellte Prüfleitlinien geben. Die Bestätigung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß zu versehen und vom Hersteller dem Umweltbundesamt zusammen mit der Meldung und dem Prüfbericht elektronisch zu übermitteln.
Das Umweltbundesamt stellt für die Meldung (nach § 11 Absatz 1 Satz 1 EWKFondsG), die Bestätigung und die Übermittlung der Meldung und des Prüfberichts (nach § 11 Absatz 1 Satz 3 EWKFondsG) sowie die sonstige Kommunikation mit den Herstellern einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung und regelt das nähere Verfahren.
* Es handelt sich um praxisorientierte Hinweise ohne Anspruch auf Vollständigkeit