Serviceverpackungen sind Verpackungen, die vom Vertreiber am Ort der Abgabe mit der Ware befüllt werden (z. B. Tragetaschen, Einwegschalen für Salate, Papiertaschen für Pommes Frites). Hier kann der Letztvertreiber (§3 Abs.13 VerpackG) verlangen, dass die Systembeteiligung von der Vorvertriebsstufe übernommen wird (§7 Abs.2 VerpackG). Entsprechend gehen auch alle anderen Pflichten (z. B. Registrierung gem. §9 VerpackG) und eventuell die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung gemäß §11 VerpackG auf den Vorvertreiber über. Den an den Endverbraucher abgebenden Letztvertreiber treffen diesbezüglich dann keine weiteren Pflichten mehr aus dem Verpackungsgesetz (§7 Abs.2 letzter Satz VerpackG).

Bringt der Letztvertreiber jedoch andere Verpackungen als Serviceverpackungen, für die der Vorvertreiber die verpackungsrechtlichen Pflichten bereits übernommen hat, erstmals in den Verkehr, gilt diese Ausnahme von der Registrierungspflicht und aller weiterer verpackungsrechtlichen Pflichten nicht.